Bundesamt für Landestopografie swisstopo

Geologischer Atlas der Schweiz 1:25000 – Profile

Geologischer Atlas der Schweiz 1:25000 – Profile

Der Datensatz GA25-Profile (GA25_CS) ist eine Zusammenstellung der zusammen mit dem Geologischen Atlas 1:25000 publizierten Profile. Er stellt die Profilspuren dar und enthält Metadaten zu den Profilen. Das angegebene Ausgabejahr entspricht dem Publikationsjahr der entsprechenden Erläuterungen. Die zu den Spuren passenden Profile wurden aus den Profiltafeln ausgeschnitten und nach Möglichkeit einzeln mit der gesamten Tafellegende und dem Tafelmassstab als PDF abgespeichert. Da sich die Legende jeweils auf die Tafel bezieht, sind nicht immer alle in der Legende enthaltenen Elemente im Einzelprofil dargestellt. In wenigen Fällen konnten Tafeln mit zu eng gestaffelten Profilen nicht in Einzelprofile aufgeteilt werden. In diesen Fällen wurde für mehrere Profilspuren jeweils die gesamte Tafel dargestellt.

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Luftfahrthindernisdaten Schweiz - Änderungen letzte 56 Tage

Luftfahrthindernisdaten Schweiz - Änderungen letzte 56 Tage

Hier werden die neuen Luftfahrthindernisse dargestellt, welche vor maximal 56 Tagen neu aktiviert wurden. Dieser Zeitraum deckt maximal zwei Zyklen à 28 Tage, welcher der Standard für die regelmässige Aktualisierung von Luftfahrtinformationen bedeutet (AIRAC). Die neu aktivierten Luftfahrthindernisse werden täglich aktualisiert. Bei den Luftfahrthindernisdaten handelt es sich um Daten gemäss Art. 2 Bst. k der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1). Luftfahrthindernisse sind Bauten und Anlagen (u. a. Antennen, Gebäude, Kabel, Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Windenergieanlagen) sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können. Sie werden im Rahmen der Bewilligungspflicht gemäss Art. 63 VIL resp. der Registrierungspflicht gemäss Art. 65a VIL erhoben. Der vorliegende Datensatz beinhaltet mit Ausnahme von Pflanzen alle permanenten und temporären Luftfahrthindernisse, wenn sie in unbebauten Gebieten eine Höhe von 25 m und mehr aufweisen (im Falle von Mobilkranen 40 m und mehr) oder wenn sie in bebauten Gebieten eine Höhe von mindestens 60 m erreichen.

Aktualisierungen