Fragen zur Harmonisierung
Einführung
Geodaten, Geometadaten und Geodienste können viel leichter genutzt und vernetzt werden, wenn sie klar beschrieben und ihre Struktur und Qualität eindeutig definiert sind. Gemäss Art. 4 GeoIG (SR 510.62) zur Harmonisierung gilt: «Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind. International und national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind in den Ausführungsvorschriften des Geoinformationsrechts soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen.
“Die Forderung nach „breiter Nutzung» erklärt sich aus der Tatsache, dass es einerseits möglich sein muss, die Geobasisdaten innerhalb einer gegebenen administrativen Region problemlos miteinander oder mit weiteren Daten zu kombinieren und dass andererseits spezifische Geobasisdaten bereichs- oder themenbezogen über administrative Grenzen hinweg zusammengefügt werden können müssen. Wesentliche Grundlagen für diese Formen der Integration von Geobasisdaten sind z.B. harmonisierte Geobasisdatenmodelle, Darstellungsmodelle und Metadaten sowie standardisierte Dienste für Geobasisdaten und für Geometadaten.
Inhaltliche Aspekte
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Gestützt auf Art. 4 GeoIG (SR 510.62) zur Harmonisierung der Geobasisdaten legt die GeoIV (SR 510.620) nachfolgende Anforderungen fest:
- Es ist ein minimales Datenmodell zu erstellen, das die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes festlegt und innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt wird (Art. 9 GeoIV).
- Die allgemeine Beschreibungssprache für Geodatenmodelle wird vom Bundesamt für Landestopografie swisstopo vorgegeben, sie berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht (Art. 10 GeoIV).
- Dabei stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
- Je nach Bedarf und Zweckmässigkeit können ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgegeben und beschrieben werden, die den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden beschreiben. Es wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens durch das Geodatenmodell, die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt (Art. 11 GeoIV).
- Sofern die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung enthalten, ist ein minimales Nachführungskonzept zu erstellen, das die fachlichen Anforderungen, die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, den Stand der Technik und die Kosten der Nachführung berücksichtigt (Art. 12 GeoIV).
- Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, sind so zu historisieren, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann (Art. 13 GeoIV).
- Alle Geobasisdaten des Bundesrechts sind mit Geometadaten zu beschreiben, wobei der Stand der Technik und die Normung auf internationaler Ebene zu berücksichtigen sind (Art. 17 GeoIV).
Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht und die Vernetzung wird gewährleistet (Art. 18 GeoIV). - Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert (Art. 19 GeoIV).
- Für die im Anhang 1 GeoIV entsprechend bezeichneten Geobasisdaten sind Darstellungs- und Download-Dienste zu erstellen, wobei der Stand der Technik und die Normung auf internationaler Ebene zu berücksichtigen sind (Art. 34 GeoIV).
- Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht, wobei der Stand der Technik und die Normung auf internationaler Ebene zu berücksichtigen sind (Art. 35 GeoIV).
- Folgende sachbereichsübergreifenden Geodienste müssen vom Bundesamt für Landestopografie swisstopo betrieben werden: vernetzte Suchdienste für Metadaten und Geodienste, Transformationsdienste zwischen den amtlichen Bezugsrahmen und Bezugssystemen und ein vernetzter Zugang zu Geobasisdaten (Art. 36 GeoIV).
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Ein Harmonisierungsbedarf der Geobasisdaten besteht, weil
- heterogene, verteilte Geobasisdaten (in einer nationalen Geodaten-Infrastruktur) integriert genutzt werden sollen (praktische Harmonisierung);
- die Kantone gewisse Freiheiten haben und auch nutzen, den Rahmen, den ihnen das Bundesrecht vorgibt, umzusetzen (rechtliche Harmonisierung);
- die Abhängigkeiten der verschiedenen Geobasisdaten innerhalb eines fachlichen Themenbereichs besser berücksichtigt und die fachübergreifende Nutzung verein-facht werden sollen, so dass die Kombinierbarkeit untereinander gewährleistet werden kann (fachlich-semantische Harmonisierung);
- bereits erhebliche Datenmengen nach unterschiedlichen kantonalen oder kommunalen Datenmodellen oder nach Industrienormen erhoben wurden, was den Datenaustausch enorm erschwert (technische Harmonisierung).
Organisatorische Aspekte
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Für alle im Geobasisdatenkatalog (GBDK) aufgeführten Geobasisdaten des Bundesrechts legt die GeoIV (SR 510.620) fest, dass unter der Federführung der jeweils zuständigen Fachstelle des Bundes die Harmonisierung der Geobasisdaten durchgeführt wird.
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Die Erarbeitung eines Geobasisdatenmodells als wesentlicher Harmonisierungsschritt kann weder im «stillen Kämmerlein» noch auf der «grünen Wiese» erfolgen. Vielmehr sind die vorhandenen Modelle zu würdigen, die bereits erfolgten Datenerhebungen zu berücksichtigen, die Erfahrungen Dritter einzubeziehen, das Geodatenumfeld auszuloten und der heutige und künftige Nutzerkreis in seinem gesamten Umfang zu erfassen. Dazu schreibt Art. 50 GeoIV (SR 510.620) vor, dass der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicherstellt.
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Ausschlaggebend für den Erfolg der Harmonisierung ist, die richtigen Partner aus der Gesamtheit aller Akteure für die Durchführung der Harmonisierung zu finden, welche an der Erhebung, Ablage, Nachführung und Nutzung der Geodaten zu einem bestimmten Thema oder Themenkreis beteiligt sind. Diese Gesamtheit aller Akteure (Datenproduzenten und Datenkonsumenten) eines thematischen Aufgabenbereichs bildet – unabhängig davon, ob bilaterale Kontakte untereinander bestehen – eine «Fachinformationsgemeinschaft». Ein Beispiel einer solchen Fachinformationsgemeinschaft aus dem Bereich der Geobasisdaten ist die Raumplanung. Sie umfasst neben den eigentlichen Raumplanerinnen und Raumplanern auch all jene Personen, welche sich in erheblichem Mass mit den Produkten der Raumplanung auseinandersetzen.
In den verschiedenen Fachbereichen, in denen raumbezogene Informationen eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen, wurden im Lauf der Zeit Konventionen entwickelt, wie diese Informationen zu erheben, zu benennen, abzulegen, nachzuführen, darzustellen, zu interpretieren und anzuwenden sind. Oft entstanden diese Konventionen aus der Zusammenarbeit von Datenproduzenten und Datenkonsumenten. In verschiedenen Fällen haben sich aber auch Anwenderkulturen entwickelt, welche den Datenproduzenten unbekannt sind. Unter einer Fachinformationsgemeinschaft im engeren Sinn wird eine formelle oder informelle Gruppierung von möglichst repräsentativen Exponenten verstanden, welche sich aktiv um die Pflege dieser Konventionen und um die Harmonisierung der Geodaten nicht nur innerhalb des eigenen Fachbereichs, sondern auch um die fachübergreifende Harmonisierung bemüht. In den meisten Fachgebieten gibt es bereits solche Fachinformationsgemeinschaften. Da sind einmal die gut etablierten Normungsgremien, namentlich im Bereich Leitungs- und Strassenbau zu nennen. Verschiedene Arbeitsgruppen widmen sich, oft von Bundesämtern initiiert, der rechtlichen, fachlich-semantischen und technischen Harmonisierung von Geodaten. Schliesslich bestehen intra- und interkantonale Arbeitsgruppen, welche sich, z.T. unter Mitwirkung der Hochschulen, ebenfalls mit der Harmonisierung von Geodaten befassen. Ausführlichere Informationen und praktische Hinweise zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften sind in den entsprechenden Empfehlungen1) enthalten.1) Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften (e-geo.ch): Zugang zu den Empfehlungen
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Bei der Harmonisierung von Geobasisdaten gilt vorab, die zu bestimmten Geobasisdaten zugehörige Fachinformationsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit zu erkennen. Zur Festlegung der mit einzubeziehenden Akteure und deren Art der Beteiligung empfiehlt es sich, zunächst eine «Landkarte» der betreffenden Fachinformationsgemeinschaft zu erstellen. Dies soll so geschehen, dass diese Landkarte den gesamten Kreis von Akteuren eines bestimmten Themas beschreibt, welcher an den jeweiligen Harmonisierungsprozessen zur Erfassung, Ablage, Nachführung und Nutzung der Geodaten beteiligt ist. Unter Federführung der für das entsprechende Thema verantwortlichen Fachstelle des Bundes sollen betroffene Bundesstellen, kantonale Ämter sowie weitere private und öffentliche Institutionen, regelmässig Informationen zu diesem Thema austauschen. Üblicherweise geht die Nutzung der Geobasisdaten über diesen Kreis der direkten Partner hinaus. Diese «Aussenbereiche» lassen sich meist am besten zusammen mit den bereits bekannten Akteuren ausloten. Ist der Umfang der betreffenden Fachinformationsgemeinschaft umrissen, gilt es, die repräsentativen Vertreter zu finden, welche für die Mitarbeit bei der Datenharmonisierung gewonnen werden sollen. Durch den Einbezug der betroffenen Akteure innerhalb von Fachinformationsgemeinschaften werden die Ergebnisse der Harmonisierung breiter abgestützt, was zu einer grösstmöglichen Akzeptanz durch die Anwender beiträgt. Ausführlichere Informationen und praktische Hinweise zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften sind in den entsprechenden Empfehlungen1) enthalten.
1) Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften (e-geo.ch): Zugang zu den Empfehlungen
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Seit dem 1. Juli 2008 ist das neue Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft. Es verpflichtet die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone die Geobasisdaten in ihrem Kompetenzbereich zu harmonisieren. Die Empfehlungen richten sich an Fachpersonen und verantwortliche Stellen, die täglich mit Geoinformationssystemen und Geodaten arbeiten und die nun aufgefordert sind, ihre Geobasisdaten untereinander zu harmonisieren. Die Broschüre mit den Empfehlungen dient als Leitfaden für die Umsetzung der Harmonisierung. Sie enthält neben einer Einführung in die Grundlagen der Harmonisierung (Nutzen von Datenmodellen, Metadaten, Darstellungsmodellen und einheitlichen Vorgaben für die Datenerfassung) eine Übersicht für den geregelten Ablauf der Harmonisierung (Klärung der Zuständigkeiten, Abwicklung innerhalb von Fachinformationsgemeinschaften, Leitsätze zur Planung von Harmonisierungsprojekten) sowie eine kommentierte Checkliste für die konkreten Planungsarbeiten bei Harmonisierungsprojekten als praxisnaher Orientierungsrahmen. Ausführlichere Informationen und praktische Hinweise zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften sind in den entsprechenden Empfehlungen1) enthalten.
1) Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geobasisdaten in Fachinformationsgemeinschaften (e-geo.ch):
Zugang zu den Empfehlungen
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Dass die Geobasisdaten der Schweiz tatsächlich harmonisiert werden, hängt nicht nur vom Willen des Bundes ab, sondern auch von der Bereitschaft der Datenproduzenten und Datenkonsumenten, sich an die in den Fachinformationsgemeinschaften gemeinsam erarbeiteten Vorgaben zu halten. Dies geschieht dann, wenn die Bedeutung der Daten, die Grundlagen ihrer Erfassung und ihre konkrete Verwendbarkeit und somit die Notwendigkeit und der Nutzen ihrer Harmonisierung sowohl für Produzenten wie Konsumenten von Geodaten ersichtlich sind.