Fragen zu Geobasisdaten des Bundesrechts
Einführung
Das GeoIG (SR 510.62) und die zugehörigen Ausführungsverordnungen gelten insbesondere für Geobasisdaten des Bundesrechts. Damit bildet der Begriff der Geobasisdaten des Bundesrechts ein zentrales Element des neuen Geoinformationsrechts. Die Abgrenzung der Geobasisdaten des Bundesrechts von den übrigen Geodaten erfolgt über den Rechtsbezug. Eine Zusammenstellung der Geobasisdaten des Bundesrechts ist im Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV, SR 510.620) enthalten, der die rechtliche Sicht auf die Geobasisdaten des Bundesrechts widerspiegelt. Die konkrete Umsetzung des Harmonisierungsauftrags des GeoIG und seiner Ausführungsverordnungen findet jedoch nicht auf der Ebene der juristisch bedingten Einträge im Geobasisdatenkatalog, sondern auf der Ebene der durch diese Einträge betroffenen konkreten physischen Geobasisdatensätze statt. Diese physischen Geobasisdatensätze sind als Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts im Zeitplan für die Einführung der «Minimalen Geodatenmodelle» enthalten die als Weisung für die Bundesstellen vom Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes (GKG) am 26. August 2009 erlassen worden ist.
Inhaltliche Aspekte
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Geodaten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a GeoIG (SR 510.62): „raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse.
“In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Geodaten sind Daten mit Raumbezug. Der Raumbezug wird durch Koordinaten, Ortsnamen, Postadressen oder andere Kriterien festgelegt. Unter Geodaten werden im vorliegenden Gesetz digitale (computerlesbare Geodatensätze) sowie analoge (z.B. konventionelle Karten und Pläne, Ortsverzeichnisse, Listen) Daten verstanden. Immer mehr Geodaten werden mit Hilfe von so genannten Geoinformationssystemen (GIS) digital verwaltet, gespeichert, analysiert, visualisiert und vertrieben, weil die digitale Form zahlreiche unbestrittene Vorteile aufweist: Investitionsschutz (weil die Daten nicht durch Alterung zerstört werden), eine um ein Vielfaches effizientere Nachführung (weil die digitalen Daten viel weniger schwerfällig sind) und einfachere Nutzungsmöglichkeiten (weil digitale Daten mit wenig Aufwand kopierbar, kombinierbar, statistisch auswertbar und in Dokumente integrierbar sind). Wo Geodaten noch in analoger Form vorliegen, werden sie zwangsläufig in die digitale, elektronisch verarbeitbare Form überführt, weil dies notwendig und wirtschaftlicher ist. -
Geoinformationen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b GeoIG (SR 510.62): «raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden.» In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Geoinformationen lassen sich aus Geodaten durch die Anwendung von Regeln und Anweisungen gewinnen. Aus einer bestimmten Fragestellung werden durch die Verknüpfung von Geodaten Zusammenhänge, Zuordnungen und Abhängigkeiten erkennbar.
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Geobasisdaten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c GeoIG (SR 510.62): «Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen.» In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Die Abgrenzung der Geobasisdaten von den übrigen Geodaten erfolgt über den Rechtsbezug. Der betreffende Datensatz muss sich auf einen Rechtserlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde abstützen, d.h. es muss ein sachlich plausibler Bezug von einem spezifischen Datensatz zu einem Rechtserlass (Gesetz, Verordnung) hergestellt werden können. Oft ist dieser Bezug in den geltenden Rechtserlassen nur implizit vorhanden, weil sie nur den groben Aufgabenbereich beschreiben, dem einzelne Geobasisdatensätze zugeordnet werden können. In diesen Fällen ist aber das Erfassen, Nachführen und Verwalten der betreffenden Geodaten für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich.
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In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Geobasisdaten des Bundesrechts basieren auf der Bundesgesetzgebung; die Datenherrschaft liegt auf Bundes-, kantonaler oder kommunaler Ebene. Das Geoinformationsgesetz ist grundsätzlich anwendbar auf Geobasisdaten des Bundesrechts. Diese werden auf Verordnungsstufe im Geobasisdatenkatalog abschliessend aufgezählt.
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Art. 5 Abs. 1 GeoIG (SR 510.62): «Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.»
Art. 1 Abs. 2 GeoIV (SR 510.620): «Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.»
In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.2.1 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdatenkatalog des Bundesrechts) dient dazu, den Geltungsbereich des Geoinformationsgesetzes zu konkretisieren. Der Geobasisdatenkatalog wird auf Verordnungsstufe festgelegt und ist ein wichtiger Bestandteil des künftigen Geoinformationsrechts. Der Inhalt des Geobasisdatenkataloges wird durch die Fachgesetzgebungen auf Bundesstufe bestimmt. Er ist eindeutig durch seinen klaren Bezug zur entsprechenden Fachgesetzgebung. Er ist vollständig, weil sich aus Artikel 3 Absatz 1c GeoIG ableitet, dass alle Geodaten, deren Existenz sich auf Bundesrecht abstützen lassen, Bestandteil des Geobasisdatenkataloges des Bundesrechts sein müssen. Folgerichtig finden alle Bestimmungen des GeoIG Anwendung auf die Geobasisdaten des Bundesrechts, welche im Geobasisdatenkatalog zusammengestellt sind. Hinsichtlich der Einträge (Entstehung, Mutation oder Löschung von Geobasisdaten) setzt der Geobasisdatenkatalog des Bundesrechts also selber kein Recht. Hingegen kann er für jeden Eintrag über einzelne Attribute (z.B. Veröffentlichung, ÖREB) Recht setzen. -
Als Konkretisierung des Geobasisdatenkatalogs ist eine technische Ergänzung abgeleitet worden. Diese enthält zu jedem Eintrag des juristischen Katalogs alle entsprechenden physisch vorhandenen bzw. in Erarbeitung stehenden Geobasisdatensätze und wird als «Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts» bezeichnet. Die beiden Kataloge sind über einen eindeutigen Identifikator miteinander verknüpft. Die Umsetzung der technischen und qualitativen Harmonisierungsanforderungen an die Geobasisdaten und die Harmonisierungsanforderungen von Zugang und Nutzung durch das GeoIG (SR 510.62) und seine Ausführungsverordnungen muss für alle Einträge in dieser «Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts» umgesetzt werden. Diese Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts bildet einen integralen Bestandteil des Zeitplans für die Einführung der «Minimalen Geodatenmodelle», die als Weisung für die Bundesstellen vom Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes (GKG) am 26. August 2009 erlassen worden ist.
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Die Bezeichnungen der Datensätze im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV, SR 510.620) sind nicht immer sprechend. Sie sind aber den in der Spalte Rechtsgrundlagen aufgeführten Gesetzen und Verordnungen entnommen. Die Bezeichnungen in der Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts für Datensätze in der Zuständigkeit der Fachstellen des Bundes werden von diesen Fachstellen vorgegeben. Diejenigen Datensätze in Zuständigkeit der Kantone sollen unter Federführung der jeweiligen Fachstelle des Bundes zusammen mit den entsprechenden kantonalen Stellen bestimmt werden. Damit soll in beiden Fällen sichergestellt werden, dass in der Sammlung nur Bezeichnungen von physischen Datensätzen aus der täglichen Vollzugspraxis enthalten sind.
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Grundsätzlich nein. Es ist allerdings zu beachten, dass z.B. die Erstellung eines minimalen Geodatenmodells die Objekte aus mehr als einem physischen Datensatz berücksichtigen kann.
Organisatorische Aspekte
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Die Begriffe «Datenherrschaft» bzw. «Datenherr» kommen im GeoIG nicht vor, sondern es werden immer die Bezeichnungen «Zuständigkeit» bzw. «Zuständige Stelle» verwendet. Gemäss Art. 8 Abs. 1 GeoIG (SR 510.62): «Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.» In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Im Hinblick auf die rechtliche Grundlage gibt es folgende Ausprägungen von Geobasisdaten:
- Geobasisdaten des Bundesrechts basieren auf der Bundesgesetzgebung; die Datenherrschaft liegt auf Bundes-, kantonaler oder kommunaler Ebene.
- Geobasisdaten des kantonalen Rechts basieren auf einem kantonalen Rechtserlass oder auf interkantonalem Recht; die Datenherrschaft liegt auf kantonaler oder kommunaler Ebene.
- Geobasisdaten des kommunalen Rechts basieren auf einem kommunalen Rechtserlass; die Datenherrschaft liegt auf kommunaler Ebene.“
Wenn ein Bundesamt zuständige Stelle im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GeoIG ist, so wird dieses im Geobasisdatenkatalog (GBDK) in Anhang 1 GeoIV (SR 510.620) entsprechend bezeichnet. Diese zuständige Stelle trägt somit die Verantwortung für die Umsetzung der Anforderungen des GeoIG und seiner Ausführungsverordnungen. Explizit erwähnt wird die zuständige Stelle in folgenden Artikeln: Art, 9, 12 und 13 GeoIG und Art. 14-16, 37-39 GeoIV. Wenn die Zuständigkeit beim Kanton liegt, so ist dies im GBDK ebenfalls entsprechend vermerkt. In diesen Fällen muss der Kanton in seinem Recht festlegen, wer innerkantonal die zuständige Stelle ist, d.h. für das Erheben, Nachführen und Verwalten der entsprechenden Geobasisdaten des Bundesrechts zuständig ist. Regelt der Kanton die innerkantonale Zuständigkeit nicht durch Rechtssatz (Gesetz oder Verordnung), dann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Fachbereich, dem die entsprechenden Geodaten zuzuordnen sind (z.B. wäre für die Daten des Lärmbelastungskatasters dann vollumfänglich die kantonal zuständige Fachstelle für den Lärmschutz verantwortlich).
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Grundsätzlich übernehmen die Fachstellen des Bundes die in Art. 8 GeoIG (SR 510.62) bezeichnete Rolle der «Zuständigen Stelle», sobald in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Vorschriften für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten fehlen. Damit sind jene Bundesämter (oder deren Abteilungen) gemeint, die auch in der Fachgesetzgebung allgemein als Fachstelle des Bundes in diesem Bereich bezeichnet werden. Diese Stellen sind in der Regel auch für den Vollzug der Bundesgesetzgebung im entsprechenden Fachbereich zuständig. Im Geobasisdatenkatalog (GBDK) werden immer bei denjenigen Geobasisdaten des Bundesrechts, bei denen die Zuständigkeit im Sinne der «Zuständigen Stelle» beim Kanton liegt, explizit «Fachstellen des Bundes» bezeichnet. In diesen Fällen übernehmen diese Fachstellen des Bundes eine koordinierende Funktion und machen gestützt auf die Art. 9, 11, 12, 18, 25 und 34 GeoIV (SR 510.620) Vorgaben für ein verbindliches minimales Datenmodell (Art. 9), optional für Darstellungsmodelle (Art. 11), für ein minimales Nachführungskonzept, falls fachgesetzliche Vorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten (Art. 12), gewährleistet den Zugriff auf Geometadaten (Art. 18), lässt optional für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zu (Art. 25) und erlässt optional in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen zu den Geodiensten für Geobasisdaten (Art 34).
Rechtliche Aspekte
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In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: „Das Geoinformationsgesetz ist grundsätzlich anwendbar auf Geobasisdaten des Bundesrechts. Diese werden auf Verordnungsstufe im Geobasisdaten-katalog abschliessend aufgezählt. Weiter gilt das Gesetz für die übrigen Geodaten des Bundes (Art. 2 Abs. 2 GeoIG, SR 510.62). Die Bestimmungen des Gesetzes gelten zudem sinngemäss auch für geologische Daten des Bundes, dies selbst dann, wenn diese keinen Raumbezug aufweisen (Art. 2 Abs. 3 GeoIG).
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In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: «Das Geoinformationsgesetz ist als Bundesgesetz nicht anwendbar auf Geobasisdaten des kantonalen oder kommunalen Rechts. Es liegt aber in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Regelungen aus dem Geoinformationsgesetz für ihre jeweiligen Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts als anwendbar zu erklären.» Zur Unterstützung der Kantone bei der Umsetzung des GeoIG (SR 510.62) in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt ein entsprechender Leitfaden1) vor.
1) Leitfaden für die Einführung des neuen Geoinformationsrechts durch die Kantone (D. Kettiger):Zugang zum Leitfaden (externe Seite, Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
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Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt der allgemeine Teil des Geoinformationsgesetzes für die ganze Bundesgesetzgebung. Alle Geobasisdaten, die in der Bundgesetzgebung geregelt sind, sollen grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen folgen. Die Kapitel drei (Landesvermessung), vier (Landesgeologie) und fünf (Amtliche Vermessung) des GeoIG (SR 510.62) gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor. Bei Änderungen von Fachgesetzen müssen diese das GeoIG berücksichtigen.
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In der Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation, Kap. 2.1.2 (BBl 2006 7817) wird dazu ausgeführt: «Die Zuständigkeit zur Nachführung dieses Kataloges folgt grundsätzlich den Regeln der Rechtsetzung. Der Geobasisdatenkatalog gibt den Bestand der Geobasisdaten des Bundesrechts vollständig wieder. Die Fachgesetzgebung legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts benötigt werden. Deshalb bestimmt sie grundsätzlich die Änderungen am Bestand der Geobasisdaten. Der Grundsatz der Wahrung der inneren Systematik des Bundesrechts gebietet es, dass gleichzeitig mit einer Änderung der Fachgesetzgebung auch der Geobasisdatenkatalog angepasst wird, wenn durch die Änderung neue Geobasisdaten des Bundesrechts entstehen oder bestehende in ihrer Form geändert oder abgeschafft werden. Die Periodizität und das fachliche Monitoring sowie die Zuständigkeiten der Nachführung des Geobasisdatenkataloges des Bundesrechts werden in einer Verordnung geregelt.» Dies bedeutet, dass ein Bundesamt, welches die Änderung seiner Fachgesetzgebung vorbereitet, immer auch prüfen muss, ob damit Geobasisdaten aufgehoben werden oder ob neue Geobasisdatensätze geschaffen werden. In beiden Fällen ist eine Änderung des Anhangs 1 GeoIV, SR 510.620 notwendig.
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Die Sammlung der Geobasisdatensätze des Bundesrechts bildet einen integralen Bestandteil des Zeitplans für die Einführung der «Minimalen Geodatenmodelle», die als Weisung für die Bundesstellen vom Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes (GKG) am 26. August 2009 erlassen worden ist. Der linke Teil bildet einen Auszug aus Anhang 1 GeoIV, SR 510.620 ab, Änderungen in diesem Teil sind immer nur nachvollzogene Korrekturen der zuvor im Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV) vorgenommenen Änderungen. Im rechten Teil können Änderungsvorschläge in klar begründeten Fällen via Antrag der zuständigen Stelle an die Geschäftsstelle der GKG (Mail GKG) eingebracht werden. Von der GKG genehmigte Änderungen werden mindestens einmal jährlich veröffentlicht.