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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen zur Umsetzung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts? In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

FAQ

Zielpublikum und Zweck

Mit der Inkraftsetzung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, SR 510.62) und seinen Ausführungsverordnungen vom 1. Juli 2008 ist der darin enthaltene Harmonisierungsauftrag grundsätzlich ohne Übergangsfrist umzusetzen. Dabei stehen insbesondere die für die festgelegten Geobasisdaten des Bundesrechts zuständigen Bundesstellen in der Pflicht, den dazu erforderlichen Harmonisierungsprozess zu initiieren und zu begleiten. Diese FAQ sollen die Verantwortlichen dieser zuständigen Stellen bei den im Zusammenhang mit der Umsetzung des Harmonisierungsauftrags des GeoIG auftauchenden wichtigsten Fragen mit entsprechenden Antworten unterstützen.

Folgende Themenbereiche werden dabei behandelt:

  • Geobasisdaten des Bundesrechts
  • Harmonisierung
  • Geodatenmodelle, Beschreibungssprache
  • Darstellungsmodelle
  • Geometadaten
  • Geodienste
  • Zugangsregelungen
  • Nutzungsregelungen
  • Gebühren

Falls Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, weitere Fragen von allgemeinem Interesse vorschlagen möchten oder mit einer Antwort grundsätzlich nicht einverstanden sind, nehmen Sie mit uns Kontakt auf und schicken Sie ihre Bemerkungen an KOGIS.

Rechtlicher Hintergrund des Harmonisierungsauftrags

Das neue Geoinformationsrecht des Bundes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.75a der Bundesverfassung (SR 101). In Art. 75a Abs. 3 wird festgehalten, dass der Bund die Kompetenz erhält, Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen, erlassen zu können. Ziel des neuen Geoinformationsrechts ist daher unter anderem auch die Harmonisierung der für Geodaten massgeblichen Bundesvorschriften.
Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil zur Geoinformationsgesetzgebung des Bundes dar. Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für alle Geobasisdaten des Bundesrechts sowie für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nicht anderes vorschreibt.
Alle Geobasisdaten, die durch Bundesrecht geregelt sind, sind grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen unterworfen. Für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) enthält das GeoIG ebenfalls Regelungen im Sinne eines koordinierenden allgemeinen Teils.
Im Geoinformationsgesetz (GeoIG) und seinen Ausführungsverordnungen werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen für:

  • die Festlegung verbindlicher bundesrechtlicher Standards für die Erfassung, Modellierung und den Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts, sowie teilweise auch für andere Geodaten des Bundes;
  • die Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen für eine Koordination der Geoinformation innerhalb der Bundesverwaltung;
  • die Festlegung einheitlicher Tarifierungsgrundsätze über die grundlegenden Geoinformationen innerhalb der Bundesverwaltung;
  • eine klare Regelung der Finanzierung;
  • den öffentlich-rechtlichen Leistungsschutz und den Datenschutz; Ziel dieser Regelung soll sein, die Hemmnisse für eine Mehrfachnutzung der Geodaten abzubauen, und gleichzeitig einen Missbrauch der Geodaten der öffentlichen Hand zu verhindern.

Das Geoinformationsgesetz ist mit der INSPIRE-Richtlinie (INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe) zum Aufbau einer Europäischen Geodateninfrastruktur vergleichbar. Obwohl für die Schweiz keine direkte Rechtsverbindlichkeit besteht, ist anzustreben, dass eine Harmonisierung mit INSPIRE stattfindet, soweit dies die nationale Gesetzgebung zulässt. Umso wichtiger ist daher, dass Inhalt und Zielrichtung des GeoIG der Schweiz mit der Richtlinie mit Inhalt und Zielrichtung der Richtlinie korrespondiert.