Fragen zu Darstellungsmodellen
Einführung
Inhaltliche Aspekte
Was sind Darstellungsmodelle?
Darstellungsmodelle sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. i GeoIG (SR 510.62): „Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten, z.B. in Form von Karten und Plänen“.
Im Gegensatz zu den Geodatenmodellen ist es nicht möglich oder nicht sinnvoll, für jeden Geobasisdatensatz ein Darstellungsmodell zu definieren. Falls jedoch ein Darstellungsmodell definiert wird, ist dieses klar zu beschreiben (Signaturen, Legende, Farbzuordnung, etc.).
Für ÖREB-Datensätze gilt zudem, dass immer die eigentümerverbindlichen Daten dargestellt werden sollen, z.B. für den Datensatz „Nutzungsplanung (kantonal/kommunal)“.
Wie werden Darstellungsmodelle beschrieben?
Derzeit existieren noch keine verbindlichen einheitlichen technischen Vorgaben. Eine technische Vorschrift ist jedoch zurzeit in Erarbeitung und soll im Laufe des Jahres 2010 vorliegen.
Gemäss der Geoinformationsgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 GeoIV, SR 510.620) wird ein Darstellungsmodell bestimmt durch:
- den fachgesetzlichen Rahmen (was muss nach der Fachgesetzgebung dargestellt werden?);
- das Geodatenmodell (welche Objekte werden in welcher Strukturierung dargestellt?);
- die fachlichen Anforderungen (welche Differenzierungen verlangt die Fachwelt?);
- den Stand der Technik (was davon ist zurzeit technisch in gesicherten Standards machbar?).
Organisatorische Aspekte
Wer legt die Darstellungsmodelle fest?
Die Fachstelle des Bundes kann gemäss Art. 11 GeoIV (SR 510.62) je nach Bedarf und Zweckmässigkeit ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreiben. Das Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens durch das Geodatenmodell, die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt.
Rechtliche Aspekte
Ist die Vorgabe eines Darstellungsmodells verpflichtend?
Sobald die Fachstelle des Bundes die Erstellung eines Darstellungsmodells für verbindlich erklärt, wird die Vorgabe verpflichtend. Dies gilt insbesondere für die ÖREB-Datensätze, wo dies bereits in der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREBKV (SR 510.622.4) verbindlich vorgeschrieben ist.
Ist die Vorgabe eines Darstellungsmodells empfohlen?
Für Geobasisdatensätze, die die Zugangsberechtigungsstufe A aufweisen, wird die Erstellung eines Darstellungsmodells generell empfohlen.
